OrderSprinter ist Freeware und wird unter der Creative Commons Lizenz BY-NC-ND angeboten.
Bemerkung zu benutzen Bibliotheken:
Die im Unterverzeichnis 3rdparty beinhalteten Dateien sind nicht vom Autor der Software OrderSprinter entwickelt worden und unterliegen eigenen freien Lizenzen (LGPL, MIT), die ebenso im Ordner 3rdParty abgelegt sind. Ebenso liegen den Komponenten javaprinter und TSEConnector freie Bibliotheken bei, deren Lizenzen in dem jeweiligen lib-Verzeichnis abgelegt sind (javaprinter_lib bzw. tseconnector_lib). Der TSEConnector enthält außerdem eine proprietäre Bibliothek, deren Lizenz im Verzeichnis tseconnector_lib in der Datei LICENSE_Swissbit_Wormapi.pdf abgelegt ist.
Nun die Details zur CC BY-NC-ND, unter der OrderSprinter lizensiert ist: Die Creative Commons Lizenz BY-NC-ND sagt in alltagssprachlicher Beschreibung folgendes aus:
Sie dürfen:
- Teilen — das Material in jedwedem Format oder Medium vervielfältigen und weiterverbreiten
- Der Lizenzgeber kann diese Freiheiten nicht widerrufen solange Sie sich an die Lizenzbedingungen halten.
Unter folgenden Bedingungen:
- Namensnennung — Sie müssen angemessene Urheber- und Rechteangaben machen, einen Link zur Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden. Diese Angaben dürfen in jeder angemessenen Art und Weise gemacht werden, allerdings nicht so, dass der Eindruck entsteht, der Lizenzgeber unterstütze gerade Sie oder Ihre Nutzung besonders.
- Nicht kommerziell — Sie dürfen das Material nicht für kommerzielle Zwecke nutzen.
- Keine Bearbeitungen — Wenn Sie das Material remixen, verändern oder darauf anderweitig direkt aufbauen, dürfen Sie die bearbeitete Fassung des Materials nicht verbreiten.
- Keine weiteren Einschränkungen — Sie dürfen keine zusätzlichen Klauseln oder technische Verfahren einsetzen, die anderen rechtlich irgendetwas untersagen, was die Lizenz erlaubt.
Hinweise:
- Sie müssen sich nicht an diese Lizenz halten hinsichtlich solcher Teile des Materials, die gemeinfrei sind, oder soweit Ihre Nutzungshandlungen durch Ausnahmen und Schranken des Urheberrechts gedeckt sind.
- Es werden keine Garantien gegeben und auch keine Gewähr geleistet. Die Lizenz verschafft Ihnen möglicherweise nicht alle Erlaubnisse, die Sie für die jeweilige Nutzung brauchen. Es können beispielsweise andere Rechte wie Persönlichkeits- und Datenschutzrechte zu beachten sein, die Ihre Nutzung des Materials entsprechend beschränken.
Ein Hinweis zum Thema kommerzielle Nutzung: Natürlich darf die Software im Gastronomiebereich eingesetzt werden, das ist schließlich das Ziel der Software. Mit dem Verbot der kommerziellen Nutzung ist hier gemeint, dass die Software nicht verkauft werden darf.
Die alltagssprachliche Zusammenfassung der Lizenz ersetzt nicht den kompletten Lizenztext. Der Lizenztext in der hier verwendeten Version 3.0:
Lizenz
DER GEGENSTAND DIESER LIZENZ (WIE UNTER "SCHUTZGEGENSTAND" DEFINIERT) WIRD UNTER DEN BEDINGUNGEN
DIESER CREATIVE COMMONS PUBLIC LICENSE ("CCPL", "LIZENZ" ODER "LIZENZVERTRAG") ZUR VERFÜGUNG
GESTELLT. DER SCHUTZGEGENSTAND IST DURCH DAS URHEBERRECHT UND/ODER ANDERE GESETZE GESCHÜTZT.
JEDE FORM DER NUTZUNG DES SCHUTZGEGENSTANDES, DIE NICHT AUFGRUND DIESER LIZENZ ODER DURCH
GESETZE GESTATTET IST, IST UNZULÄSSIG.
DURCH DIE AUSÜBUNG EINES DURCH DIESE LIZENZ GEWÄHRTEN RECHTS AN DEM SCHUTZGEGENSTAND ERKLÄREN
SIE SICH MIT DEN LIZENZBEDINGUNGEN RECHTSVERBINDLICH EINVERSTANDEN. SOWEIT DIESE LIZENZ ALS
LIZENZVERTRAG ANZUSEHEN IST, GEWÄHRT IHNEN DER LIZENZGEBER DIE IN DER LIZENZ GENANNTEN RECHTE
UNENTGELTLICH UND IM AUSTAUSCH DAFÜR, DASS SIE DAS GEBUNDENSEIN AN DIE LIZENZBEDINGUNGEN
AKZEPTIEREN.
1. Definitionen
a. Der Begriff "Abwandlung" im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das
Ergebnis jeglicher Art von Veränderung des Schutzgegenstandes, solange die
eigenpersönlichen Züge des Schutzgegenstandes darin nicht verblassen und
daran eigene Schutzrechte entstehen. Das kann insbesondere eine Bearbeitung,
Umgestaltung, Änderung, Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des
Schutzgegenstandes zur Vertonung von Laufbildern sein. Nicht als
Abwandlung des Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in eine Sammlung
oder ein Sammelwerk und die freie Benutzung des Schutzgegenstandes.
b. Der Begriff "Sammelwerk" im Sinne dieser Lizenz meint eine
Zusammenstellung von literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Inhalten,
sofern diese Zusammenstellung aufgrund von Auswahl und Anordnung der darin
enthaltenen selbständigen Elemente eine geistige Schöpfung darstellt,
unabhängig davon, ob die Elemente systematisch oder methodisch angelegt und
dadurch einzeln zugänglich sind oder nicht.
c. "Verbreiten" im Sinne dieser Lizenz bedeutet, den Schutzgegenstand
im Original oder in Form von Vervielfältigungsstücken, mithin in körperlich
fixierter Form der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
d. Der "Lizenzgeber" im Sinne dieser Lizenz ist diejenige natürliche
oder juristische Person oder Gruppe, die den Schutzgegenstand unter den
Bedingungen dieser Lizenz anbietet und insoweit als Rechteinhaberin auftritt.
e. "Rechteinhaber" im Sinne dieser Lizenz ist der Urheber des
Schutzgegenstandes oder jede andere natürliche oder juristische Person oder
Gruppe von Personen, die am Schutzgegenstand ein Immaterialgüterrecht erlangt
hat, welches die in Abschnitt 3 genannten Handlungen erfasst und bei dem eine
Einräumung von Nutzungsrechten oder eine Weiterübertragung an Dritte möglich ist.
f. Der Begriff "Schutzgegenstand" bezeichnet in dieser Lizenz den
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Inhalt, der unter den
Bedingungen dieser Lizenz angeboten wird. Das kann insbesondere eine persönliche
geistige Schöpfung jeglicher Art, ein Werk der kleinen Münze, ein nachgelassenes
Werk oder auch ein Lichtbild oder anderes Objekt eines verwandten
Schutzrechts sein, unabhängig von der Art seiner Fixierung und unabhängig davon,
auf welche Weise jeweils eine Wahrnehmung erfolgen kann, gleichviel ob in
analoger oder digitaler Form. Soweit Datenbanken oder Zusammenstellungen von
Daten einen immaterialgüterrechtlichen Schutz eigener Art genießen, unterfallen
auch sie dem Begriff "Schutzgegenstand" im Sinne dieser Lizenz.
g. Mit "Sie" bzw. "Ihnen" ist die natürliche oder juristische Person
gemeint, die in dieser Lizenz im Abschnitt 3 genannte Nutzungen des
Schutzgegenstandes vornimmt und zuvor in Hinblick auf den Schutzgegenstand
nicht gegen Bedingungen dieser Lizenz verstoßen oder aber die ausdrückliche
Erlaubnis des Lizenzgebers erhalten hat, die durch diese Lizenz gewährten
Nutzungsrechte trotz eines vorherigen Verstoßes auszuüben.
h. Unter "Öffentlich Zeigen" im Sinne dieser Lizenz sind
Veröffentlichungen und Präsentationen des Schutzgegenstandes zu verstehen, die
für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt sind und in
unkörperlicher Form mittels öffentlicher Wiedergabe in Form von Vortrag,
Aufführung, Vorführung, Darbietung, Sendung, Weitersendung, zeit- und
ortsunabhängiger Zugänglichmachung oder in körperlicher Form mittels Ausstellung
erfolgen, unabhängig von bestimmten Veranstaltungen und unabhängig von den zum
Einsatz kommenden Techniken und Verfahren, einschließlich drahtgebundener oder
drahtloser Mittel und Einstellen in das Internet.
i. "Vervielfältigen" im Sinne dieser Lizenz bedeutet, mittels beliebiger
Verfahren Vervielfältigungsstücke des Schutzgegenstandes herzustellen, insbesondere
durch Ton- oder Bildaufzeichnungen, und umfasst auch den Vorgang, erstmals
körperliche Fixierungen des Schutzgegenstandes sowie Vervielfältigungsstücke
dieser Fixierungen anzufertigen, sowie die Übertragung des Schutzgegenstandes auf
einen Bild- oder Tonträger oder auf ein anderes elektronisches Medium, gleichviel
ob in digitaler oder analoger Form.
2. Schranken des Immaterialgüterrechts
Diese Lizenz ist in keiner Weise darauf gerichtet, Befugnisse zur Nutzung des
Schutzgegenstandes zu vermindern, zu beschränken oder zu vereiteln, die Ihnen
aufgrund der Schranken des Urheberrechts oder anderer Rechtsnormen bereits ohne
Weiteres zustehen oder sich aus dem Fehlen eines immaterialgüterrechtlichen
Schutzes ergeben.
3. Einräumung von Nutzungsrechten
Unter den Bedingungen dieser Lizenz räumt Ihnen der Lizenzgeber - unbeschadet
unverzichtbarer Rechte und vorbehaltlich des Abschnitts 4.e) - das vergütungsfreie,
räumlich und zeitlich (für die Dauer des Schutzrechts am Schutzgegenstand)
unbeschränkte einfache Recht ein, den Schutzgegenstand auf die folgenden Arten
und Weisen zu nutzen ("unentgeltlich eingeräumtes einfaches Nutzungsrecht für
jedermann"):
a. Den Schutzgegenstand in beliebiger Form und Menge zu vervielfältigen,
ihn in Sammelwerke zu integrieren und ihn als Teil solcher Sammelwerke zu
vervielfältigen;
b. den Schutzgegenstand, allein oder in Sammelwerke aufgenommen, öffentlich
zu zeigen und zu verbreiten.
Das vorgenannte Nutzungsrecht wird für alle bekannten sowie für alle noch nicht
bekannten Nutzungsarten eingeräumt. Es beinhaltet auch das Recht, solche
Änderungen am Schutzgegenstand vorzunehmen, die für bestimmte nach dieser Lizenz
zulässige Nutzungen technisch erforderlich sind. Weitergehende Änderungen oder
Abwandlungen sind jedoch untersagt. Alle sonstigen Rechte, die über diesen
Abschnitt hinaus nicht ausdrücklich durch den Lizenzgeber eingeräumt werden,
bleiben diesem allein vorbehalten. Soweit Datenbanken oder Zusammenstellungen
von Daten Schutzgegenstand dieser Lizenz oder Teil dessen sind und einen
immaterialgüterrechtlichen Schutz eigener Art genießen, verzichtet der Lizenzgeber
auf sämtliche aus diesem Schutz resultierenden Rechte.
4. Bedingungen
Die Einräumung des Nutzungsrechts gemäß Abschnitt 3 dieser Lizenz erfolgt
ausdrücklich nur unter den folgenden Bedingungen:
a. Sie dürfen den Schutzgegenstand ausschließlich unter den Bedingungen
dieser Lizenz verbreiten oder öffentlich zeigen. Sie müssen dabei stets eine
Kopie dieser Lizenz oder deren vollständige Internetadresse in Form des
Uniform-Resource-Identifier (URI) beifügen. Sie dürfen keine Vertrags- oder
Nutzungsbedingungen anbieten oder fordern, die die Bedingungen dieser Lizenz
oder die durch diese Lizenz gewährten Rechte beschränken. Sie dürfen den
Schutzgegenstand nicht unterlizenzieren. Bei jeder Kopie des Schutzgegenstandes,
die Sie verbreiten oder öffentlich zeigen, müssen Sie alle Hinweise unverändert
lassen, die auf diese Lizenz und den Haftungsausschluss hinweisen.
Wenn Sie den Schutzgegenstand verbreiten oder öffentlich zeigen, dürfen Sie (in
Bezug auf den Schutzgegenstand) keine technischen Maßnahmen ergreifen, die den
Nutzer des Schutzgegenstandes in der Ausübung der ihm durch diese Lizenz gewährten
Rechte behindern können. Dieser Abschnitt 4.a) gilt auch für den Fall, dass der
Schutzgegenstand einen Bestandteil eines Sammelwerkes bildet, was jedoch nicht
bedeutet, dass das Sammelwerk insgesamt dieser Lizenz unterstellt werden muss.
Sofern Sie ein Sammelwerk erstellen, müssen Sie auf die Mitteilung eines
Lizenzgebers hin aus dem Sammelwerk die in Abschnitt 4.c) aufgezählten Hinweise
entfernen.
b. Die Rechteeinräumung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Handlungen, die
nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung
gerichtet sind ("nicht-kommerzielle Nutzung", "Non-commercial-Option"). Wird
Ihnen in Zusammenhang mit dem Schutzgegenstand dieser Lizenz ein anderer
Schutzgegenstand überlassen, ohne dass eine vertragliche Verpflichtung hierzu
besteht (etwa im Wege von File-Sharing), so wird dies nicht als auf geschäftlichen
Vorteil oder geldwerte Vergütung gerichtet angesehen, wenn in Verbindung mit
dem Austausch der Schutzgegenstände tatsächlich keine Zahlung oder geldwerte
Vergütung geleistet wird.
c. Die Verbreitung und das öffentliche Zeigen des Schutzgegenstandes
oder ihn enthaltender Sammelwerke ist Ihnen nur unter der Bedingung gestattet,
dass Sie, vorbehaltlich etwaiger Mitteilungen im Sinne von Abschnitt 4.a), alle
dazu gehörenden Rechtevermerke unberührt lassen. Sie sind verpflichtet, die
Rechteinhaberschaft in einer der Nutzung entsprechenden, angemessenen Form
anzuerkennen, indem Sie - soweit bekannt - Folgendes angeben:
i. Den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches verwendet
wird) des Rechteinhabers und / oder, falls der Lizenzgeber im Rechtevermerk,
in den Nutzungsbedingungen oder auf andere angemessene Weise eine Zuschreibung
an Dritte vorgenommen hat (z.B. an eine Stiftung, ein Verlagshaus oder eine
Zeitung) ("Zuschreibungsempfänger"), Namen bzw. Bezeichnung dieses oder
dieser Dritten;
ii. den Titel des Inhaltes;
iii. in einer praktikablen Form den Uniform-Resource-Identifier
(URI, z.B. Internetadresse), den der Lizenzgeber zum Schutzgegenstand
angegeben hat, es sei denn, dieser URI verweist nicht auf den Rechtevermerk
oder die Lizenzinformationen zum Schutzgegenstand.
Die nach diesem Abschnitt 4.c) erforderlichen Angaben können in jeder
angemessenen Form gemacht werden; im Falle eines Sammelwerkes müssen diese
Angaben das Minimum darstellen und bei gemeinsamer Nennung mehrerer Rechteinhaber
dergestalt erfolgen, dass sie zumindest ebenso hervorgehoben sind wie die Hinweise
auf die übrigen Rechteinhaber. Die Angaben nach diesem Abschnitt dürfen Sie
ausschließlich zur Angabe der Rechteinhaberschaft in der oben bezeichneten Weise
verwenden. Durch die Ausübung Ihrer Rechte aus dieser Lizenz dürfen Sie ohne eine
vorherige, separat und schriftlich vorliegende Zustimmung des Lizenzgebers
und / oder des Zuschreibungsempfängers weder explizit noch implizit irgendeine
Verbindung zum Lizenzgeber oder Zuschreibungsempfänger und ebenso wenig eine
Unterstützung oder Billigung durch ihn andeuten.
d. Die oben unter 4.a) bis c) genannten Einschränkungen gelten nicht für
solche Teile des Schutzgegenstandes, die allein deshalb unter den
Schutzgegenstandsbegriff fallen, weil sie als Datenbanken oder Zusammenstellungen
von Daten einen immaterialgüterrechtlichen Schutz eigener Art genießen.
e. Bezüglich Vergütung für die Nutzung des Schutzgegenstandes gilt
Folgendes:
i. Unverzichtbare gesetzliche Vergütungsansprüche: Soweit
unverzichtbare Vergütungsansprüche im Gegenzug für gesetzliche Lizenzen
vorgesehen oder Pauschalabgabensysteme (zum Beispiel für Leermedien) vorhanden
sind, behält sich der Lizenzgeber das ausschließliche Recht vor, die entsprechende
Vergütung einzuziehen für jede Ausübung eines Rechts aus dieser Lizenz durch Sie.
ii. Vergütung bei Zwangslizenzen: Sofern Zwangslizenzen außerhalb dieser
Lizenz vorgesehen sind und zustande kommen, behält sich der Lizenzgeber das
ausschließliche Recht auf Einziehung der entsprechenden Vergütung für den Fall
vor, dass Sie eine Nutzung des Schutzgegenstandes für andere als die in
Abschnitt 4.b) als nicht-kommerziell definierten Zwecke vornehmen, verzichtet
für alle übrigen, lizenzgerechten Fälle von Nutzung jedoch auf jegliche
Vergütung.
iii. Vergütung in sonstigen Fällen: Bezüglich lizenzgerechter Nutzung
des Schutzgegenstandes durch Sie, die nicht unter die beiden vorherigen
Abschnitte (i) und (ii) fällt, verzichtet der Lizenzgeber auf jegliche Vergütung,
unabhängig davon, ob eine Einziehung der Vergütung durch ihn selbst oder nur
durch eine Verwertungsgesellschaft möglich wäre. Der Lizenzgeber behält
sich jedoch das ausschließliche Recht auf Einziehung der entsprechenden
Vergütung (durch ihn selbst oder eine Verwertungsgesellschaft) für den Fall
vor, dass Sie eine Nutzung des Schutzgegenstandes für andere als die in
Abschnitt 4.b) als nicht-kommerziell definierten Zwecke vornehmen.
f. Persönlichkeitsrechte bleiben - soweit sie bestehen - von dieser
Lizenz unberührt.
5. Gewährleistung
SOFERN KEINE ANDERS LAUTENDE, SCHRIFTLICHE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM LIZENZGEBER UND
IHNEN GESCHLOSSEN WURDE UND SOWEIT MÄNGEL NICHT ARGLISTIG VERSCHWIEGEN WURDEN, BIETET
DER LIZENZGEBER DEN SCHUTZGEGENSTAND UND DIE EINRÄUMUNG VON RECHTEN UNTER AUSSCHLUSS
JEGLICHER GEWÄHRLEISTUNG AN UND ÜBERNIMMT WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH KONKLUDENT GARANTIEN
IRGENDEINER ART. DIES UMFASST INSBESONDERE DAS FREISEIN VON SACH- UND RECHTSMÄNGELN,
UNABHÄNGIG VON DEREN ERKENNBARKEIT FÜR DEN LIZENZGEBER, DIE VERKEHRSFÄHIGKEIT DES
SCHUTZGEGENSTANDES, SEINE VERWENDBARKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK SOWIE DIE
KORREKTHEIT VON BESCHREIBUNGEN. DIESE GEWÄHRLEISTUNGSBESCHRÄNKUNG GILT NICHT,
SOWEIT MÄNGEL ZU SCHÄDEN DER IN ABSCHNITT 6 BEZEICHNETEN ART FÜHREN UND AUF SEITEN
DES LIZENZGEBERS DAS JEWEILS GENANNTE VERSCHULDEN BZW. VERTRETENMÜSSEN EBENFALLS
VORLIEGT.
6. Haftungsbeschränkung
DER LIZENZGEBER HAFTET IHNEN GEGENÜBER IN BEZUG AUF SCHÄDEN AUS DER VERLETZUNG
DES LEBENS, DES KÖRPERS ODER DER GESUNDHEIT NUR, SOFERN IHM WENIGSTENS FAHRLÄSSIGKEIT
VORZUWERFEN IST, FÜR SONSTIGE SCHÄDEN NUR BEI GROBER FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSATZ, UND
ÜBERNIMMT DARÜBER HINAUS KEINERLEI FREIWILLIGE HAFTUNG.
7. Erlöschen
a. Diese Lizenz und die durch sie eingeräumten Nutzungsrechte erlöschen
mit Wirkung für die Zukunft im Falle eines Verstoßes gegen die Lizenzbedingungen
durch Sie, ohne dass es dazu der Kenntnis des Lizenzgebers vom Verstoß oder einer
weiteren Handlung einer der Vertragsparteien bedarf. Mit natürlichen oder juristischen
Personen, die den Schutzgegenstand enthaltende Sammelwerke unter den Bedingungen dieser
Lizenz von Ihnen erhalten haben, bestehen nachträglich entstandene Lizenzbeziehungen
jedoch solange weiter, wie die genannten Personen sich ihrerseits an sämtliche
Lizenzbedingungen halten. Darüber hinaus gelten die Ziffern 1, 2, 5, 6, 7, und 8
auch nach einem Erlöschen dieser Lizenz fort.
b. Vorbehaltlich der oben genannten Bedingungen gilt diese Lizenz unbefristet
bis der rechtliche Schutz für den Schutzgegenstand ausläuft. Davon abgesehen behält
der Lizenzgeber das Recht, den Schutzgegenstand unter anderen Lizenzbedingungen
anzubieten oder die eigene Weitergabe des Schutzgegenstandes jederzeit einzustellen,
solange die Ausübung dieses Rechts nicht einer Kündigung oder einem Widerruf dieser
Lizenz (oder irgendeiner Weiterlizenzierung, die auf Grundlage dieser Lizenz bereits
erfolgt ist bzw. zukünftig noch erfolgen muss) dient und diese Lizenz unter
Berücksichtigung der oben zum Erlöschen genannten Bedingungen vollumfänglich
wirksam bleibt.
8. Sonstige Bestimmungen
a. Jedes Mal wenn Sie den Schutzgegenstand für sich genommen oder als
Teil eines Sammelwerkes verbreiten oder öffentlich zeigen, bietet der Lizenzgeber
dem Empfänger eine Lizenz zu den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang an, wie
Ihnen in Form dieser Lizenz.
b. Sollte eine Bestimmung dieser Lizenz unwirksam sein, so bleibt davon die
Wirksamkeit der Lizenz im Übrigen unberührt.
c. Keine Bestimmung dieser Lizenz soll als abbedungen und kein Verstoß gegen
sie als zulässig gelten, solange die von dem Verzicht oder von dem Verstoß betroffene
Seite nicht schriftlich zugestimmt hat.
d. Diese Lizenz (zusammen mit in ihr ausdrücklich vorgesehenen Erlaubnissen,
Mitteilungen und Zustimmungen, soweit diese tatsächlich vorliegen) stellt die
vollständige Vereinbarung zwischen dem Lizenzgeber und Ihnen in Bezug auf den
Schutzgegenstand dar. Es bestehen keine Abreden, Vereinbarungen oder Erklärungen in
Bezug auf den Schutzgegenstand, die in dieser Lizenz nicht genannt sind.
Rechtsgeschäftliche Änderungen des Verhältnisses zwischen dem Lizenzgeber und
Ihnen sind nur über Modifikationen dieser Lizenz möglich. Der Lizenzgeber ist an
etwaige zusätzliche, einseitig durch Sie übermittelte Bestimmungen nicht gebunden.
Diese Lizenz kann nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Lizenzgeber
modifiziert werden. Derlei Modifikationen wirken ausschließlich zwischen dem Lizenzgeber
und Ihnen und wirken sich nicht auf die Dritten gemäß Ziffern 8.a) angeboteten Lizenzen
aus.
e. Sofern zwischen Ihnen und dem Lizenzgeber keine anderweitige Vereinbarung
getroffen wurde und soweit Wahlfreiheit besteht, findet auf diesen Lizenzvertrag das
Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Creative Commons Notice
Creative Commons ist nicht Partei dieser Lizenz und übernimmt keinerlei Gewähr oder
dergleichen in Bezug auf den Schutzgegenstand. Creative Commons haftet Ihnen oder
einer anderen Partei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für irgendwelche Schäden,
die - abstrakt oder konkret, zufällig oder vorhersehbar - im Zusammenhang mit dieser
Lizenz entstehen. Unbeschadet der vorangegangen beiden Sätze, hat Creative Commons
alle Rechte und Pflichten eines Lizenzgebers, wenn es sich ausdrücklich als
Lizenzgeber im Sinne dieser Lizenz bezeichnet.
Creative Commons gewährt den Parteien nur insoweit das Recht, das Logo und die
Marke "Creative Commons" zu nutzen, als dies notwendig ist, um der Öffentlichkeit
gegenüber kenntlich zu machen, dass der Schutzgegenstand unter einer CCPL steht.
Ein darüber hinaus gehender Gebrauch der Marke "Creative Commons" oder einer
verwandten Marke oder eines verwandten Logos bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung von Creative Commons. Jeder erlaubte Gebrauch richtet sich nach der
Creative Commons Marken-Nutzungs-Richtlinie in der jeweils aktuellen Fassung, die
von Zeit zu Zeit auf der Website veröffentlicht oder auf andere Weise auf Anfrage
zugänglich gemacht wird. Zur Klarstellung: Die genannten Einschränkungen der
Markennutzung sind nicht Bestandteil dieser Lizenz.
Creative Commons kann kontaktiert werden über http://creativecommons.org/.
Hinweis für Österreich
Da ich es nicht rechtzeitig zur Einführung der RKSV geschafft hatte, die dafür nötigen Erweiterungen zu implementieren, ist die legale Nutzung von OrderSprinter in Österreich (mal abgesehen von steuerbefreiten Feuerwehrfesten) nur im Zusammenspiel mit Erweiterungen wie cbird oder QRK möglich. So eine Trennung von POS und RKSV ist mit vielen Nachteilen verbunden und hat verständlicherweise dazu geführt, dass fast alle Gastronomen in Österreich mittlerweile auf kommerzielle Produkte umgestiegen sind.
Im Oktober hatte ich eine Anfrage von einem IT-Dienstleister, ob es erlaubt sei, meine Software um einen eigenen RKSV-Teil zu erweitern und zu vertreiben. Eigentlich habe ich dieses durch die gewählte CC-Lizenz ausgeschlossen (siehe oben), aber für Österreich möchte ich eine Ausnahme machen.
Hiermit erlaube ich es, dass meine Software zum Zwecke der Unterstützung der RKSV von anderen erweitert und verteilt werden darf. Derartge Änderungen an der Software sind aufwendig und teuer und diese Leistung darf dem Endanwender selbstverständlich in Rechnung gestellt werden. Das kommerzielle Anbieten von Supportleistungen rund um die Software ist bereits jetzt jederzeit erlaubt.
Diese Lizenzerweiterung gilt für alle Versionen 1.x.y und 2.x.y.
Wer die Software um eine RKSV-Implementation erweitern möchte, kann sich gerne (muss aber nicht) mit mir in Verbundung setzen, damit wir das bestmöglich abstimmen können: Vielleicht kann ich offizielle Plugin-Interfaces einbauen, damit Erweiterungen auch nach einem Versionsupdate noch funktionieren.
Stefan Pichel, Okt 2020

